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DIE SATZUNG
des Vereins „Drachenclub Hannover“
Drachenclub“Hannover hebt ab“e.V
c/o Michael Kern
Hildesheimer Straße
30169 Hannover


I n h a l t
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele
§2 Verwendung der Mittel
§3 Mitgliedschaft
§4 Erlöschen und Umwandlung der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
§8 Sonstiges

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele

1 Der Verein heißt Drachenclub Hannover. Er ist der freiwillige Zusammenschluss von Menschen, die Spaß am Bau und Flug von Drachen haben.

2 Der Sitz des Vereins ist in Hannover. Der Verein lässt sich in das Vereinsregister als e.V. im Sinne des §21 BGB eingetragen.

3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Zweck des Vereins Drachenclub Hannover ist die Förderung der Flugdrachenkultur.


§2 Verwendung der Mittel

1 Der Verein Drachenclub Hannover ist ausschließlich und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Bei Auflösung des Vereins Drachenclub Hannover oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Kinderkrankenhaus auf der Bult, Hannover, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 Mitgliedschaft

1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2 Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

3 Zur Aufnahme in den Verein Drachenclub Hannover ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind Anwärter, die einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt worden haben, wie Fördermitglieder zu behandeln. Der Vorstand kann mehrheitlich über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheiden. Die Entscheidung ist vorläufig und muss in jeden Fall von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt mit sofortiger Wirkung,
b) durch Ausschluss nach Absatz 2.

2 Ein Mitglied kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die in dieser Satzung formulierten Grundsätze und Zwecke des Vereins oder fortlaufend gegen seine Pflichten gemäß dieser Satzung verstoßen hat, wobei den Betroffenen das Anhörungsrecht zusteht.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben gleichen Anspruch, das Vereinsleben mitzugestalten. Die Ausnahme ergibt sich aus §6.2.

2 Die Mitglieder haben den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen und seine Arbeit zu kontrollieren.

3 Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung, die unterschiedliche Regelungen für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder treffen kann. Jede Erhöhung berechtigt zum Austritt aus dem Verein, und zwar auch rückwirkend vom Zeitpunkt an, zu dem das jeweilige Mitglied Kenntnis von der Erhöhung erhalten haben kann.

4 Gerät ein ordentliches Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge um zwölf Monate in den Rückstand, so ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Nach 24 Monaten erlischt die Mitgliedschaft, wenn der Rückstand trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen wird.

 

§6 Die Mitgliederversammlung


1 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

2 Leitung der Mitgliederversammlung

Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal jedes Jahres statt. Diese wählt mit einfacher Mehrheit ein dreiköpfiges Präsidium, das auch für die Protokollführung verantwortlich ist. Dieses Beschlussprotokoll bedarf zur Gültigkeit der Unterschriften aller Präsidiumsmitglieder.

3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
b) jährliche Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
c) Beratung und Beschlussfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge. Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen die Tagesordnung
d) Festlegung der Aufgaben für den Vorstand
e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag nach §5 Absatz 3
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Absatz 3 und über den Ausschluss von Mitgliedern nach §4 Absatz 2

4 Einberufung

Der Vorstand ist verpflichtet, die Versammlung unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen, vorzubereiten und zu organisieren.

5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einladen und diese innerhalb weiterer fünf Wochen durchführen. Weigert sich der Vorstand oder unterlässt er es, dieser Aufgabe nachzukommen, so findet das Verfahren nach §32 Absatz 2 BGB Anwendung.

6 Beschlussfähigkeit

Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich einberufen wurde.

 

§7 Der Vorstand

1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Vorsitzenden, alle anderen sind Stellvertreter/innen. Die Vertretung nach außen (§26 BGB) obliegt der/dem Vorsitzenden oder gemeinsam zweien seiner Vertreter/innen.

2 Mitglieder des Vorstands, die während ihrer Amtszeit den Wohnort außerhalb der Region Hannover verlegen, behalten ihr Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§8 Sonstiges

1 Die Änderung oder Aufhebung der Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angabe einer Änderung eingeladen wurde.

2 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins Drachenclub Hannover kann von 40% der Mitglieder oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier
Wochen vor der Abstimmung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 


Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung des Vereins Drachenclub Hannover am 6. Mai 2001 in Hannover und auf Wunsch des Amtsgerichts Hannover in drei Punkten redaktionell geändert am 30. August 2001.


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